Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 30.01.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der systeMEvolutions GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Vertragsgegenstand & Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Leiterplattenbestückung für Prototypen und Kleinstserien, Aufbau von Funktionsmustern, Entwicklung individueller Prüfmittel sowie technische Unterstützung bei Inbetriebnahmen.

(2) Wichtiger Hinweis: Es handelt sich ausdrücklich um entwicklungsnahe Leistungen und Prototypenbau. Sofern nicht explizit anders vereinbart, ist die Erbringung einer zertifizierten Serienfertigung nicht Gegenstand des Vertrages.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und 30 Tage gültig, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch den Beginn der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer zustande.

(3) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

§ 4 Technische Grundlagen und Kundendaten

(1) Die Fertigung erfolgt ausschließlich auf Basis der vom Kunden bereitgestellten digitalen Daten (z. B. Gerberdaten, Stücklisten/BOM, Pick&Place-Files, Zeichnungen).

(2) Maßgeblich sind allein diese digitalen Produktionsdaten. Textliche Hinweise in E-Mails oder Zeichnungen außerhalb der abgestimmten Datensätze sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden.

(3) Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Prüfung der Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität oder Fertigbarkeit besteht nicht. Insbesondere erfolgt keine Überprüfung auf Normkonformität, Serienfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck.

(4) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Fehler, Unklarheiten oder Widersprüche in den bereitgestellten Daten. Werden Daten vom Kunden freigegeben, gelten diese als verbindliche Grundlage für die Ausführung.

§ 5 Besonderheiten bei Prototypen und Entwicklungsbaugruppen

(1) Bei Prototypen und Entwicklungsbaugruppen sind Abweichungen, manuelle Nacharbeiten und iterative Anpassungen aufgrund des Entwicklungscharakters üblich und stellen keinen Mangel dar.

(2) Eine 100%ige Fehlerfreiheit kann aufgrund der Natur von Prototypen nicht garantiert werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, eine eigene fachgerechte Funktionsprüfung und Eingangskontrolle jeder Baugruppe durchzuführen, bevor diese weiterverarbeitet oder in Betrieb genommen wird.

(4) Kosten, die durch die Weiterverarbeitung fehlerhafter Baugruppen entstehen (z. B. Kosten für Fremdbauteile, Montage, aufwendige Fehlersuche in Gesamtsystemen), sind von der Haftung ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 6 Preise und Abrechnung

(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW Incoterms 2020) zuzüglich Versandkosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Abrechnungsbasis ist der im Angebot genannte Umfang. Mehraufwand, der durch nachträgliche Datenkorrekturen des Kunden, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten oder mangelhafte Beistellungen entsteht, wird nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.

§ 7 Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorkasse oder Teilzahlungen entsprechend dem Arbeitsfortschritt zu verlangen.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB).

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der systeMEvolutions GmbH.

§ 9 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transportdienstleister auf den Kunden über.

(2) Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine bestätigt wurden.

(3) Teillieferungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

§ 10 Reklamation und Gewährleistung

(1) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

(2) Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Beanstandete Baugruppen sind dem Auftragnehmer zur Prüfung unverzüglich im ursprünglichen Lieferzustand, unverändert und angemessen verpackt zur Verfügung zu stellen bzw. auf Verlangen zurückzusenden. Weiterverarbeitete oder veränderte Baugruppen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung ist, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt.

(4) Es besteht keine Haftung für Mängel oder Schäden, die aus fehlerhaften Kundendaten, Spezifikationen oder kundenseitig bereitgestellten Komponenten resultieren.

§ 12 Beistellungen und Bauteile

(1) Für vom Kunden beigestellte Bauteile übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung hinsichtlich Qualität, Lötbarkeit (z. B. durch Überlagerung), Lagerzustand oder Eignung.

(2) Beigestellte Bauteile sind in einer für Rüst- und Prozessverluste angemessenen Übermenge anzuliefern. Üblich sind je nach Bauteilart 2–10 % sowie mindestens 5 Stück pro Position.

(3) Schäden oder Mehraufwand (z. B. Maschinenstillstand), die durch ungeeignete oder fehlerhafte beigestellte Bauteile entstehen, werden dem Kunden nach Aufwand berechnet.

§ 13 Prüfmittel und Sonderanfertigungen

(1) Prüfmittel, Testaufbauten und Sonderanfertigungen sind individuelle Entwicklungsleistungen. Eine bestimmte Eignung für Serienzwecke oder das Erreichen bestimmter Stückzahlen wird nicht geschuldet.

(2) Technische Dokumentationen für Prüfmittel werden nur ausgehändigt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, verbleiben Konstruktionsunterlagen, Quellcodes, Fertigungsdaten, Testskripte sowie Know-how und Methoden beim Auftragnehmer; der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht für den Vertragszweck.

§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten, Bauteile und Informationen vollständig, rechtzeitig und in einem verarbeitungsfähigen Zustand bereitzustellen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der systeMEvolutions GmbH.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).